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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge  und Lagerungen

Unverbindliche Empfehlung des Bundesverbandes Möbelspedition und Logistik (AMÖ) e.V. Stand April 2014

1.    Leistungen
1.1.    Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
1.2.    Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzen, sofern sie der Möbelspediteur den
Umständen nach für erforderlich halten durfte.
1.3.    Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten.
1.4.    Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
Soweit Leistungen vertraglich vereinbart werden, die nicht Teil des Frachtvertrages  sind, ist die Haftung auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenzt. Diese Haftungs-
begrenzung gilt nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Möbelspediteurs oder seines Personals oder durch Verletzung
vertragswesentlicher  Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren,  typischen Schaden. Bei Leistungen zusätzlich ver-
mittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.

2.    Beiladungstransport
Der Umzug darf auch als Beiladungstransport durchgeführt werden.

3.    Beauftragung Dritter
Der Möbelspediteur  kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

4.    Trinkgelder
Trinkgelder werden nicht auf den Rechnungsbetrag angerechnet.

5.    Erstattung der Umzugskosten
Soweit  der Absender  gegenüber  einem  Dritten  einen Anspruch  auf  Umzugskostenvergütung  hat,  weist  er  diesen  an,  die  vereinbarte  und  fällige  Umzugskostenvergütung
abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur zu zahlen.

6.      Transportsicherungen/Hinweispflicht des Absenders
6.1.    Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile, insbesondere an empfindlichen Geräten, fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.
6.2.    Zur Überprüfung  der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
6.3.    Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut, ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut
ausgeht.

7.    Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind.

8.    Weisungen und Mitteilungen
Weisungen und Mitteilungen des Absenders bezüglich der Durchführung der Beförderung sind in Textform ausschließlich an den Auftragnehmer zu richten.

9.    Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung  des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

10.   Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
10.1.  Der  Rechnungsbetrag  ist,  sofern  vertraglich  nicht  anderes  vereinbart  wurde,  bei  Inlandstransporten  vor  Beendigung  der Ablieferung,  bei Auslandstransporten  vor
Beginn der Verladung fällig und in bar oder durch vorherige Überweisung auf das Geschäftskonto des Möbelspediteurs zu bezahlen.
10.2.  Auslagen in ausländischer Währung werden nach dem am Zahlungstag festgestellten Wechselkurs abgerechnet.
10.3.  Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf
Kosten des Absenders, bis zur Zahlung der Fracht und der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen einzulagern. Kommt der Absender seiner Zahlungs-
verpflichtung auch dann nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, eine Pfandverwertung nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
10.4.  § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.

11.   Lagerung
Für Lagerungen gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
11.1.  Bei Lagerungen ist der Einlagerer darüber hinaus dazu verpflichtet, den Möbelspediteur darauf hinzuweisen, wenn feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende,
zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/
oder für Personen befürchten lassen, Gegenstand des Vertrages werden sollen.
11.2.  Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
11.2.1.  Die  Lagerung  erfolgt  in  geeigneten  betriebseigenen  oder  -fremden  Lagerräumen;  den  Lagerräumen  stehen  zur  Einlagerung  geeignete  Möbelwagen  bzw.
Container gleich. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich
bekanntzugeben oder, sofern ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
11.2.2.  Bei Einlagerung wird ein Verzeichnis der eingelagerten Güter erstellt und vom Einlagerer und Lagerhalter unterzeichnet. Die Güter sollen fortlaufend nummeriert
werden. Behältnisse werden dabei stückzahlmäßig erfasst.
Der Lagerhalter kann auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses verzichten, wenn die eingelagerten Güter unmittelbar an der Verladestelle in einen Container
verbracht werden, dieser dort verschlossen und verschlossen gelagert wird.
11.2.3. Dem Einlagerer wird nach der Übernahme eine Ausfertigung des Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses ausgehändigt  oder zugesandt. Bei Teilauslage-
rungen erfolgen auf dem Lagerschein oder dem Lagerverzeichnis entsprechende  Abschreibungen.
11.3.  Der  Lagerhalter  ist  berechtigt,  das  Lagergut  gegen Vorlage  des  Lagervertrages  mit  Lagerverzeichnis  oder  einem  auf  dem Verzeichnis  enthaltenen  entsprechenden
Abschreibungsvermerk auszuhändigen,  es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit  unbekannt, dass der Vorlegende  zur Entgegen-
nahme  des  Lagergutes  nicht  befugt  ist.  Der  Lagerhalter  ist  befugt,  aber  nicht  verpflichtet,  die  Legitimation  desjenigen  zu  prüfen,  der  das  Lagerverzeichnis  und  den
Lagervertrag vorlegt.
11.4.  Der Einlagerer ist verpflichtet, bei vollständiger Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis
zu erteilen. Bei teilweiser Auslieferung des Lagergutes werden Lagerhalter und Einlagerer entsprechende Abschreibungen in Schriftform auf dem Lagerverzeichnis und
im Lagervertrag vornehmen.
11.5.  Während der Dauer der Einlagerung ist der Einlagerer berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lagergut in Augenschein zu
nehmen. Der Termin ist vorher zu vereinbaren. Der Lagervertrag und das Lagerverzeichnis sind bei dem Termin vorzulegen.
11.6.  Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in Text oder Schriftform mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden
Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.
11.7.  Der Einlagerer ist verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für
die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
11.8.  Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen,
es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.
11.9.  Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so können die Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich oder in
Textform kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.
11.10. Bei  Verträgen  mit  anderen  als  Verbrauchern  gelten  die  ALB  (Allgemeine  Lagerbedingungen  des  Deutschen  Möbeltransports)  als  vereinbart.  Diese  sind  auf
www.amoe.de/ALB abrufbar.

12.   Rücktritt und Kündigung
12.1.  Beim Umzug handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von § 312 g Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 BGB. Es besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB.
12.2.  Der Absender kann den Umzugsvertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Absender, so kann der Möbelspediteur, sofern die Kündigung auf Gründen beruht, die nicht
seinem Risikobereich zuzurechnen sind, entweder
12.2.1. die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen verlangen. Auf diesen Betrag wird angerechnet, was er infolge der Aufhe-
bung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt;
12.2.2.  oder pauschal ein Drittel der vereinbarten Fracht verlangen.

13.   Gerichtsstand
13.1.  Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Umzugsvertrag zusammenhängen,
ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig.
13.2.  Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohn-
sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

14.   Rechtswahl
Es gilt deutsches  Recht.

15.   Datenschutz
Der Möbelspediteur verwendet die vom Kunden mitgeteilten  Daten zur Erfüllung und Abwicklung des Auftrages. Eine Weitergabe  der Daten erfolgt an Erfüllungsgehilfen, so- weit diese zur Auftragserfüllung eingesetzt werden. Eine Weitergabe  der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht. Mit vollständiger Abwicklung des Auftrages und vollständiger Bezahlung werden die Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht.

16.   AMÖ-Einigungsstelle
16.1.  Im  Falle  von  Meinungsverschiedenheiten  mit Verbrauchern  aus  oder  im  Zusammenhang  mit  diesem Vertrag,  die  nicht  im Verhältnis  der Vertragspartner  bereinigt
werden können, steht dem Verbraucher im Beschwerdefall der Weg zur AMÖ-Einigungsstelle offen. Diese ist eingerichtet beim

Bundesverband Möbelspedition  und Logistik (AMÖ) e.V.
Schulstraße 53 I   65795  Hattersheim
Tel.: 06190  989813 I  Fax: 06190  989820
E-Mail: info@amoe.de  I  Internet:  www.amoe.de

Die AMÖ-Einigungsstelle  kann  von Verbrauchern  angerufen  werden,  um  den  Streit  nach  der Verfahrensordnung  der AMÖ-Einigungsstelle  in  der  zum  Zeitpunkt  der
Einleitung des Einigungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Der Schlichtungsspruch ist für den AMÖ-Spediteur
bindend, sofern der Beschwerdegegenstand nach dem Gerichtsverfassungsgesetz der Zuständigkeit der Amtsgerichte zugewiesen ist.
16.2. Der Antrag auf Eröffnung des Einigungsverfahrens ist in Textform zu stellen.
16.3. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos.